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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAO 1977§ 37 AO 1977 

Entscheidungen zu "§ 37 AO 1977"

Übersicht

BFH – Urteil, VII R 94/99 vom 23.08.2001

Der Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.

BFH – Urteil, VII R 19/00 vom 12.07.2001

1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist.

2. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.

3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig.

4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.

BFH – Urteil, VII R 3/97 vom 15.06.1999

BUNDESFINANZHOF

1. Im Abrechnungsverfahren ist von der formellen Bescheidlage, d.h. vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen. Jedoch ist bei einem Abrechnungsbescheid, der über Meinungsverschiedenheiten entscheidet, welche über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung bestehen, auch über den materiell-rechtlichen Bestand der Vorauszahlungsschuld ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung in einem Steuerbescheid zu entscheiden, sofern und soweit darüber nicht eine Bestandskraft wirkende Entscheidung in dem Jahressteuerbescheid ergangen ist. Der Grundsatz, daß im Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide nicht zu prüfen ist, wird insoweit durchbrochen.

2. Eine Steuerforderung kann von einem Hoheitsträger an einen anderen Hoheitsträger zwecks Einziehung abgetreten werden.

3. Zwangsverwalter, Konkursverwalter und Schuldner betreiben dasselbe Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; der von ihnen einzuhaltende Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach den Umsätzen dieses (Gesamt-) Unternehmens.

4. Die Lieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks setzt die vorherige Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht voraus.

AO 1977 § 34 Abs. 3, §§ 37, 38, § 46 Abs. 2 und 5, § 155
Abs. 1, §§ 168, 218 Abs. 2, §§ 220, 226 Abs. 1 und 4
UStG §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2
und 4
FGO § 40 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2
BGB §§ 387, 388, 389, 398, 406
ZVG § 9 Nr. 2, § 20 Abs. 1, § 146 Abs. 1, § 148 Abs. 2,
§§ 150, 151, 152 Abs. 1, §§ 154, 155

Urteil vom 15. Juni 1999 - VII R 3/97 -

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 576)

BFH – Beschluss, VII B 297/05 vom 20.04.2006

BFH – Beschluss, VII B 199/05 vom 10.04.2006

BFH – Beschluss, II B 55/05 vom 13.01.2006

BFH – Urteil, VII R 5/03 vom 15.03.2005

BFH – Beschluss, VII B 337/02 vom 26.05.2003

BFH – Beschluss, VIII B 2/02 vom 20.08.2002

BFH – Beschluss, VII B 29/00 vom 21.08.2000

BFH – Beschluss, V B 142/97 vom 09.07.1998

BFH – Beschluss, VII B 228/97 vom 28.04.1998


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