Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid --und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides-- zu werten.
Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkommensteuererklärung für diesen die Veranlagung zur Einkommensteuer i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG zu beantragen.
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 und Abs. 3
AO 1977 §§ 46, 149, 150 Abs. 3, §§ 85, 80, 90
ZPO §§ 829, 835, 836 Abs. 1 und Abs. 3