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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAO 1977§ 14 AO 1977 

Entscheidungen zu "§ 14 AO 1977"

Übersicht

BFH – Urteil, I R 55/06 vom 04.04.2007

Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

BFH – Urteil, I R 76/05 vom 04.04.2007

1. Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen betragen.

2. Ob in diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt wird.

BFH – Urteil, I R 85/04 vom 06.04.2005

Die entgeltliche (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis durch ein Krankenhaus i.S. des § 67 Abs. 1 AO 1977 stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

BFH – Urteil, I R 33/02 vom 19.11.2003

1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.

2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.

BFH – Urteil, I R 76/01 vom 05.06.2003

1. Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen.

2. § 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von Betriebsausgaben haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung).

BFH – Urteil, I R 25/02 vom 04.06.2003

§ 68 AO 1977 ist gegenüber § 65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO 1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

BFH – Urteil, V R 21/01 vom 01.08.2002

Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.

BFH – Urteil, I R 78/99 vom 27.03.2001

BUNDESFINANZHOF

1. Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für Kommanditbeteiligungen.

2. Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die Bruttoeinnahmen abzustellen.

AO 1977 § 14, § 64 Abs. 2, Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Urteil vom 27. März 2001 - I R 78/99 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 1002)

BFH – Urteil, V R 30/99 vom 30.03.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden.

2. Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

3. Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.

UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3,
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m und o, Art. 13 Teil A Abs. 2
AO 1977 § 14, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 3, § 67a

Urteil vom 30. März 2000 - V R 30/99 -

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 748)

BFH – Urteil, X R 130/97 vom 15.03.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel kann auch ein Mehrfamilienhaus sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; gegen Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 IV B 2 -S 2240- 61/90, BStBl I 1990, 884, und BMF-Schreiben vom 21. Januar 2000 IV C 2 -S 2240- 2/00, BStBl I 2000, 133).

2. War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen, ist hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten (gegen Tz. 2 des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 884).

EStG § 15 Abs. 2
AO 1977 § 14, § 45

Urteil vom 15. März 2000 - X R 130/97 -

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1506)

BFH – Urteil, I R 58/97 vom 17.12.1997

BUNDESFINANZHOF

1. Verpflichten sich die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins, ihre Arbeitskraft in dem vom Verein unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzusetzen, und verpflichtet sich der Verein im Gegenzug hierfür den Mitgliedern einen (schlichten) Lebensunterhalt zu gewähren, so können die Unterhaltsaufwendungen Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

2. Auch wenn der Wert der Unterhaltsleistung unter dem Wert der Arbeitsleistung liegt, kann hieraus --unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs-- keine verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 AO 1977 §§ 14, 52 ff.

Urteil vom 17. Dezember 1997 - I R 58/97

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

BFH – Urteil, I R 2/97 vom 15.10.1997

BUNDESFINANZHOF

Ein der Besteuerung unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine gemeinnützige Körperschaft

- den Mitgliedern ihrer Unterverbände gegen Bezahlung Versicherungsschutz gewährt oder

- für die genannten Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag abschließt, aufgrund dessen sie das Beitragsinkasso und Informationspflichten übernimmt und eine Überschußbeteiligung erhält.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 AO 1977 § 14

Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 2/97

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 485)

BFH – Beschluss, V B 25/06 vom 11.05.2007

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 5 B 2.05 vom 16.11.2006

BFH – Beschluss, I B 41/01 vom 25.07.2001

BFH – Beschluss, I B 42/01 vom 25.07.2001


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