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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAO 1977§ 116 Abs. 1 AO 1977 

Entscheidungen zu "§ 116 Abs. 1 AO 1977"

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BFH – Beschluss, VII B 265/00 vom 26.02.2001

BUNDESFINANZHOF

1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein.

2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i.S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.

3. Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen --wie den dinglichen Arrest-- gilt.

AO 1977 § 88 i.V.m. § 92 Satz 2 Nr. 3, § 92 Satz 1, § 105 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1, § 324 Abs. 1, § 393 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 10 Abs. 1 und 2
StPO § 100a

Beschluss vom 26. Februar 2001 - VII B 265/00 -

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1169)

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