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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAO§ 185 AO 

Entscheidungen zu "§ 185 AO"

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11239/03.OVG vom 25.11.2003

1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).

3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 19.97 vom 27.10.1998

Leitsatz:

Stellt ein überregional tätiges Unternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Warenhausbetreiber unter Mitwirkung des Warenhauspersonals in oder vor dem Geschäft eigene Kinderreitautomaten gewerblich auf, unterhält es dort eine Betriebsstätte, so daß die Veranlagung zu einem Kammerbeitrag durch die für diesen Ort zuständige Industrie- und Handelskammer gerechtfertigt sein kann.

Urteil des 1. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 -

I. VG Düsseldorf vom 12.08.1994 - Az.: VG 3 K 5561/94 -
II. OVG Münster vom 24.02.1997 - Az.: OVG 25 A 4720/94 -

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