Wurden Betriebsausgaben bei der Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung nicht gewinnmindernd berücksichtig, so bleiben sie auch im Steuerstrafverfahren bei der Strafzumessung außer Ansatz.
Überlässt ein Steuerpflichtiger seinem steuerlichen Berater ein blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular und lässt ihn die von diesem ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim Finanzamt einreichen, so handelt er in der Regel leichtfertig im Sinne des § 378 AO. Dies unabhängig davon, ob er die durch § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 4 bzw. Satz 5 EStG normierten Kontrollpflichten bewusst missachtet oder etwa deswegen, weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat.