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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAnfG§ 9 AnfG 

Entscheidungen zu "§ 9 AnfG"

Übersicht

BGH – Urteil, IX ZR 258/01 vom 07.04.2005

Zur Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in der Vorpfändungsanzeige des Gläubigers.

Die Einrede der Anfechtbarkeit kann nur gegenüber dem Anfechtungsgegner erhoben werden.

OLG-HAMM – Urteil, 27 U 80/99 vom 16.03.2000

Leitsatz:

Eine Berufung mit dem Ziel der Durchsetzung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches aus § 7 AnfG ist unzulässig, wenn der ursprünglich wegen eines Zahlungstitels gegen den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bezeichneten Grundbesitz mit dem Rang einer beantragten Sicherungshypothek gerichtete Klageantrag nur noch hilfsweise gestellt und mit der Berufung in erster Linie die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen solcher Titel begehrt wird, die weder dem Antrag auf Eintragung der (nicht bestellten) Sicherungshypothek noch der ursprünglichen Klage zugrunde gelegen haben, weil sie erst später existent geworden sind, weil die darin liegende Klageänderung nicht auf die Beseitigung der Beschwer des klageabweisenden Urteils abzielt.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-11 U 33/04 vom 16.03.2005

BFH – Beschluss, VII B 82/00 vom 08.02.2001

BFH – Beschluss, VII B 151/98 vom 24.08.1998


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