Ein Grundstück, das der Schuldner seinen Eltern (Anfechtungsgegner) zurück übertragen hat, unterliegt nicht dem Anfechtungszugriff seines Gläubigers (als Anfechtendem), wenn zu Gunsten der Anfechtungsgegner das Grundstück schon bei dessen früherer Übertragung auf den Schuldner mit einer Rückauflassungsvormerkung belastet worden war, die einen Rückübertragungsanspruch sicherte u.a. für den Fall der Belastung des Grundstücks ohne deren (der Anfechtungsgegner) Zustimmung. In einem solchen Fall fehlt es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die (Rück)Übertragung, weil der Anfechtungsgläubiger auf das Grundstück niemals hätte zugreifen können, ohne den Rückübertragungsanspruch der Anfechtungsgegner auszulösen.