a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist.
b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren Gesamtschuldners zu vollstrecken.
c) Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 4 Abs. 1 AnfG kann auch in unbenannten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen liegen, für die objektiv keine Gegenleisung erbracht wird.
d) Im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht an.
e) Rechtfolge der Gläubigeranfechtung ist im Falle der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, ohne dass es der vorherigen Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs bedürfte. Befriedigung kann der Gläubiger jedoch nur in Höhe des dem Schuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung zustehenden Anteils am Versteigerungserserlös verlangen.
1. Der Gläubiger einer Forderung gegen eine BGB-Gesellschaft, der einen Titel gegen einen Gesellschafter erwirkt hat, ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr befugt, die Zwangsvollstreckung gegen den Gesellschafter zu betreiben. Diese Befugnis steht nach § 93 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu.
2. Auch die Befugnis zur Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz geht auf den Insolvenzverwalter über.
3. Ein anhängiger Prozess zwischen dem Gläubiger und dem Anfechtungsschuldner wird in entsprechender Anwendung von § 17 AnfG bis zur Aufnahme durch den Insolvenzverwalter unterbrochen.