1. Es verstößt es nicht gegen die §§ 9, 10 AMG, wenn bei einem aus der EU parallelimportierten Arzneimittel die beklagten Parallelimporteure in ihrer Funktion als pharmazeutische Unternehmer im Inland durch den eindeutigen Hinweis "umgepackt und parallelvertrieben von" unter Angabe ihrer inländischen Firma auf der äußeren Umverpackung vermerkt sind. Die wörtliche Wiedergabe des Begriffs "pharmazeutischer Unternehmer" muss in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden.
2. Es ist zulässig, wenn auf der äußeren Umverpackung zusätzlich der Originalhersteller eines "zentral" (d. h. von der EG-Kommission) zugelassenen Arzneimittels mit seinem ausländischen Firmensitz und mit dem Hinweis: "pharmazeutischer Unternehmer" angegeben ist:
(a) Ein Verstoß gegen die §§ 9, 10 AMG ist nicht gegeben, weil über den inländischen Verantwortlichen wegen der Angaben "umgepackt und parallelvertrieben von" keine Unklarheit entsteht. Die §§ 9, 10 AMG stellen auf das Fehlen der Funktionsangabe ab und nicht auf das Vorhandensein zusätzlicher Hinweise. Deswegen ist die Etikettierung auch nicht irreführend (§ 5 UWG, § 8 AMG).
(b) Als zusätzliche Angabe ist sie keine unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG). Einer etwaigen Haftung nach § 84 AMG kann die Klägerin wegen der eindeutigen Hinweise auf der Packung begegnen. Für den beanstandeten Zusatz gibt es zudem einen vernünftigen Grund, denn die Klägerin ist so wörtlich als "pharmazeutischer Unternehmer" in den zentralen Zulassungsunterlagen vermerkt, diese Wortwahl wird von der EMEA akzeptiert.
Auf der äußeren Umhüllung, dem Behältnis und in der Packungsbeilage eines zulassungspflichtigen Fertigarzneimittels muss stets der Zulassungsinhaber als pharmazeutischer Unternehmer angegeben werden.