Es spricht vieles dafür, als "Mitteilung von Mängeln bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit" im Sinne von § 136 Abs. 2 AMG nur einen förmlichen Mängelbescheid anzusehen; Mindestvoraussetzung ist jedenfalls, dass es sich um eine Mitteilung im eigentlichen Nachzulassungsverfahren handelt; eine Bekanntgabe von Gründen für die Ablehnung der Aufnahme in die Traditionsliste genügt insoweit nicht.