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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAMG§ 10 Abs. 1 Satz 4 AMG 

Entscheidungen zu "§ 10 Abs. 1 Satz 4 AMG"

Übersicht

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 219/06 vom 12.07.2007

1. Der Hinweis "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der Faltschachtel des Arzneimittels ist keine Pflichtangabe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AMG) und es handelt trotz der sachlich gehaltenen Angabe entsprechend dem weiten HWG-Werbebegriff um Werbung im Sinne auch des § 10 Abs. 1 HWG. Das steht dem Normzweck des § 10 Abs. 1 HWG nicht entgegen.

2. Im vorliegenden Einzelfall ist ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG über die normative Korrektur des Werbebegriffs nicht gegeben, und zwar wegen § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG:

Der Hinweis "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der Faltschachtel widerspricht nicht der Fachinformation (§ 11 a AMG), wenn dort diese Indikation als erste angegeben ist und sie in der Verschreibungshäufigkeit die bei weitem wichtigste ist. Der Hinweis ist als zusätzliche Information wichtig für die gesundheitliche Aufklärung, obwohl man ihn auch der Packungsbeilage entnehmen kann; bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist die Angabe des Verwendungszwecks auf der äußeren Umverpackung inzwischen sogar zwingend vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG; anders noch die Senatsentscheidung in EV-Sache vom 16. 2. 2006, 3 U 192/05, zu § 10 Abs. 1 Satz 3 AMG a. F.)

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 3/01 vom 03.01.2002

Der Hinweis auf einem Arzneimittel, dieses werde in Deutschland unter einer anderen Bezeichnung angeboten, stellt keine Markenverletzung, sondern eine zulässig vergleichende Werbung dar (§ 14 MarkenG; §§ 1, 2 UWG).

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