1. Das Handeltreiben mit Arzneimitteln im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes bedarf der Erlaubnis. Dies gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben.
2. Bezugspunkt der Betriebsstätte, für die die Erlaubnis nach § 52a AMG erteilt wird, ist der Sitz der Firma des Großhändlers.
1. Die Anwendungsgebiete eines Arzneimittels sind der Teil der Zulassungsentscheidung. Begehrt der pharmazeutische Unternehmer die Freiverkäuflichkeit seines Präparats, so hat er im Rahmen der Zulassungsentscheidung nur Anspruch auf die Festsetzung von solchen Anwendungsgebieten, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind.
2. Die Rekonvaleszenz gehört nicht zu den Anwendungsgebieten, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind.
3. Für die Qualifizierung als Heilmittel kommt es darauf an, welche Vorstellungen das Mittel in den Verbraucherkreisen hervorruft.
Eine Internetapotheke, die für jedes Rezept einen Gutschein im Wert von 5 EURO auslobt, der beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden kann, und für die Erstbestellung einen Gutschein über 2 x 5 EURO auslobt, verstößt nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz und auch nicht gegen arzneimittelrechtliche Preisbestimmungen.
Soll festgestellt werden, ob von einem Arzt hergestellte Arzneimittel an Andere abgegeben oder nur den eigenen Patienten dieses Arztes appliziert werden, so kann eine entsprechende Ordnungsverfügung, das Betreten und Untersuchen der Praxisräume zu dulden und zu fördern, auf §§ 64, 66 AMG gestützt werden.