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OLG-NAUMBURG – Urteil, 11 U 167/01 vom 20.12.2001

Rechtsgebiete:BGB, ALR, ZPO
Leitsatz:1. Die Verpflichtung zur Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit kann sich dem Grunde nach aus Art. 184, 187 EGBGB i. V. m. § 11 des 22. Titels des ersten Teils des Allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 ergeben.

2. Die Ausübung einer solchen Grunddienstbarkeit richtet sich nach §§ 1020 bis 1028 BGB, so dass sie nach altem Recht in ihrem ursprünglichen Zustand festgestellt, der Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung nach neuen Recht unterliegt. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung einer im Maß erweiterten altrechtlichen Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist.

3. Zur Ermittlung des Umfangs eines Wegerechts zum Zwecke der Zu- und Durchfahrt kann auf Anhang C des Richtlinienerlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 08. August 2001 (MBl LSA 41/2001 v. 01.10.2001) sowie die DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) zurückgegriffen werden.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 11 U 167/01




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