Sowohl beim unwiderruflichen Bezugsrecht für den Todesfall als auch beim unwiderruflichen Bezugsrecht für den Erlebensfall erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte sogleich das Recht auf die Versicherungsleistung oder ihre Surrogate. Dies gilt auch für Überschussanteile, die schon vor Beendigung des Versicherungsvertrages auszuzahlen sind. Hat der Versicherungsnehmer sowohl ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall als auch ein solches für den Todesfall eingeräumt, so gilt der Grundsatz der Priorität.