1. Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, in tatsächlicher Hinsicht ein Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung eröffnet. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.
2. Zu Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
3. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber demselben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen.
(Haftung eines Gesellschaftsorgans für Beteiligung an einem Drittunternehmen unter Verstoß gegen gesellschaftsinterne Vorschriften)
Leitsatz:
Veranlaßt ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA deren Beteiligung an einem anderen Unternehmen unter Verstoß gegen gesellschaftsinterne Bestimmungen, so hat er der Gesellschaft die zur Beteiligung aufgebrachten Mittel zu ersetzen, ohne hiervon den Wert der eingegangenen Beteiligung abziehen zu können; letztere ist Zug um Zug gegen Leistung des Ersatzes auf den Schädiger zu übertragen.