Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 243 Nr. 3 AktG nichtig.
Zur Schadensersatzpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG wegen der unzulässigen Rückzahlung von Einlagen auf Kapitalerhöhungen (§§ 116, 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG).