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Entscheidungen zu "§ 322 AktG"

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BAG – Urteil, 3 AZR 185/97 vom 08.09.1998

Leitsätze:

1. Die Regeln über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung gelten auch im Falle einer Unternehmensaufspaltung in einem GmbH & Co. KG-Konzern, wenn die Betriebsgesellschaft von der Besitzgesellschaft umfassend gesteuert wird, die Betriebsgesellschaft nicht für ihre Liquidität vorsorgen kann und die Besitzgesellschaft nicht darzulegen vermag, daß sich eine unabhängige Gesellschaft auf eine derartige Verhaltensweise hätte einlassen können.

2. Bei einer Aufspaltung in eine Vertriebs- und eine Produktions-KG, welche dieselbe Verwaltungs-GmbH als Komplementärin haben, kann neben der Verwaltungs-GmbH auch die Vertriebsgesellschaft wegen Verbindlichkeiten der Produktionsgesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden, wenn sich die Verwaltungs-GmbH bei ihrer beherrschenden, auf die Interessen der Produktionsgesellschaft unzureichend Rücksicht nehmenden Leitung der Vertriebsgesellschaft bedient und bei ihr ihre unternehmerischen und ihre Vermögensinteressen konzentriert hat.

Aktenzeichen: 3 AZR 185/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 3 AZR 185/97 -

I. Arbeitsgericht
Bielefeld
Urteil vom 10. Januar 1996
- 4 Ca 1659/94 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 28. Januar 1997
- 6 Sa 474/96 -

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