Eine Minderheitsbeteiligung kann bei gleichzeitig bestehenden außergesellschaftsrechtlichen Einflüssen in einer Hand ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 Abs. 5 AktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 AktG) begründen.
2.
Schuldner des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Aktionäre gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) ist ausschließlich die Hauptgesellschaft.
3.
Bei der Bestimmung der Barabfindung gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) sind die ungewichteten Börsenkurse maßgeblich.