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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAktG§ 314 Abs. 2 AktG 

Entscheidungen zu "§ 314 Abs. 2 AktG"

Übersicht

BGH – Urteil, II ZR 133/01 vom 25.11.2002

a) Ein Entlastungsbeschluß ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung von BGH, WM 1967, 503, 507).

Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluß anfechtbar.

b) Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre.

Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten.

c) Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können.

Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 6019/99 vom 14.02.2001

Leitsatz:

1. Die Ermächtigung des Vorstandes einer AG, einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung zu stellen, ist nach den Kriterien der Holzmüller - Entscheidung (BGHZ 83,122) eine Grundlagenentscheidung, die eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordert.

2. Eines Vorstandsberichtes analog § 186 Abs. 4 S. 2 AktienG, § 8 UmwG bedarf es nicht, wenn die Bekanntmachung des Beschlussvorschlages zu der angestrebten Strukturmaßnahme eindeutig und selbsterklärend ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 224/98 vom 04.04.2000

Leitsatz:

Besteht in einer mehrstufigen Unternehmensverbindung eine ununterbrochene Kette von Beherrschungsverträgen, die von der Muttergesellschaft bis hinunter zur Enkel-AG reicht, dann ist der Vorstand der Enkel-AG nicht verpflichtet, einen Abhängigkeitsbericht (§ 312 Abs. 1 AktG) zu erstellen.

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