1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.
2. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
1. Auch bei Unternehmen der Daseinsvorsorge, die dauerhaft Verluste erwirtschaften, erfolgt die Unternehmensbewertung in Spruchsachen grundsätzlich anhand der Ertragswertmethode. Besteht ein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang zur Unternehmensfortführung scheidet eine Unternehmensbewertung anhand des Liquidationswertes aus.
2. Ist die Ertragsprognose negativ, kann der Ausgleich gemäß § 304 AktG auf Null festgesetzt werden (Nullausgleich).
3. Werden Ausgleich und Abfindung im Spruchverfahren nicht erhöht, kann in den Übergangsfällen, bei denen für das erstinstanzliche Verfahren altes Recht (§ 306 AktG a. F.) und für das zweitinstanzliche Verfahren neues Recht (SpruchG) anzusetzen ist, der Geschäftswert auch für die 1. Instanz auf 200.000 Euro festgesetzt werden (Wertung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG).
4. Jedenfalls in der Beschwerdeinstanz können den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG vorliegen.
Sieht ein sogenannter atypischer bzw. verdeckter Beherrschungsvertrag keinen Ausgleich vor, so ist ein Spruchverfahren nicht statthaft. Eine analoge Anwendung der das Spruchverfahren betreffenden Vorschriften scheidet in solchen Fällen aus, da es an einer gesetzlichen Regelungslücke und einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt.
1. Sofern sich das erstinstanzliche Verfahren nach § 306 AktG a. F. und das Beschwerdeverfahren nach dem SpruchG richtet, bleibt die abhängige Gesellschaft trotz der Wertung des § 5 Nr. 1 SpruchG Beschwerdegegnerin.
2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der "vollen Entschädigung", wenn der Unternehmenswert auf den Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgezinst wird und die Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG erst nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, verzinst wird.
3. Es ist unbedenklich, wenn der Zinssatz gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG geringer als der Kapitalisierungszinssatz ist.
4. Die Frage, ob im Falle einer formwechselnden Umwandlung einer abhängigen Gesellschaft für einzelne außenstehende Aktionäre die Abfindung um möglicherweise entstehende persönliche Ertragssteuern zu erhöhen ist, ist nicht im Spruchverfahren zu entscheiden.
1. Ein Antrag im Spruchverfahren auf gerichtliche Entscheidung über Abfindung und Ausgleich im Fall eines Unternehmensvertrags (§§ 304, 305 AktG) ist u.a. nur dann zulässig, wenn innerhalb der Antragsfrist schlüssig dargelegt wird, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Aktionär ist.
2. Kommt bei der Anteilsbewertung zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG die Heranziehung eines durchschnittlichen Börsenkurses aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung nicht in Betracht, weil aus diesem Kurs wegen marginalen Handels und volatiler Kurse der Verkehrswert der Aktie zum Stichtag nicht tragfähig abgeleitet werden kann, dann kann als Desinvestitionswert ersatzweise ein Durchschnittskurs aus der Zeit vor Bekanntgabe der beabsichtigten Unternehmensvertrags berücksichtigt werden, wenn selbst bei geringem Handel ein hinreichend stabiles Kursniveau festzustellen ist, so dass die Annahme eines Verkehrswerts in dieser Höhe zum Bewertungsstichtag gerechtfertigt ist.
Die Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den "Referenzzeiträumen" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).
1. Ein steuerlicher Verlustvortrag ist ein werterhöhender Faktor des Unternehmens, welcher bei der Berechnung von Abfindung und Ausgleich zu berücksichtigen ist. Für die Höhe des Wertes ist der Barwert der zu erwartenden Steuerersparnis maßgebend.
2. Es bestehen keine Einwände gegen die Berücksichtigung latenter Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
3. Aus dem Stichtagsprinzip folgt, dass nur solche Umstände für die Bewertung maßgeblich sein können, welche man bei angemessener Sorgfalt kennen konnte und welche absehbar waren.
4. Bei der Bemessung des Ausgleichs kann nicht betriebsnotwendiges Vermögen, dessen Veräußerung unmittelbar zum Stichtag bevorsteht, berücksichtigt werden.
5. Für die Berechnung des Ausgleichs ist die Heranziehung eines risikoangepassten Berentungszinssatzes nahe liegend.
1. Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren ist es nicht erforderlich, dass diese innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen auch begründet wird.
2. Zur Berechnung des Ertragswertes und Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes
3. Bei der Bemessung der Barabfindung in Spruchverfahren kommt Vorzugsaktien mit Mehrstimmrechten nicht in jedem Fall ein höherer Anteil am Unternehmenswert zu.
Die Festsetzung eines sog. "Null-Ausgleichs" für außenstehende Aktionäre in einem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesellschaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht werden.
Auch nach einem sogenannten kalten Delisting infolge Aufspaltung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.
1. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen sind mit Art. 14 GG vereinbar.
2. Ist der Hauptaktionär eine juristische Person, so ist der Übertragungsbericht nach § 327 c Abs. 2 AktG von Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen.
3. In § 327 c Abs. 3 AktG sind die auszulegenden Unterlagen abschließend aufgeführt, so dass Konzernabschluss nebst Lagebericht nicht ausgelegt zu werden brauchen.
4. Eine Parallelprüfung spricht nicht gegen eine unabhängige (Über-) Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung i.S.d. § 327 c Abs. 2 AktG.
5. Berücksichtigt der im Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Ausgleich den Dividendenvorzug des Vorzugsaktionärs und nimmt dieser den Ausgleich an, so kann sein wirksam ausgeschlossenes Stimmrecht nicht nach § 140 Abs. 2 AktG wieder aufleben.
6. Durch den Übertragungsbeschluss nach § 327 a AktG wird der in der Satzung festgelegte Vorzug nicht unmittelbar beeinträchtigt, so dass er nicht eines zustimmenden Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre nach § 141 AktG bedarf.
Eine Minderheitsbeteiligung kann bei gleichzeitig bestehenden außergesellschaftsrechtlichen Einflüssen in einer Hand ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 Abs. 5 AktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 AktG) begründen.
2.
Schuldner des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Aktionäre gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) ist ausschließlich die Hauptgesellschaft.
3.
Bei der Bestimmung der Barabfindung gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) sind die ungewichteten Börsenkurse maßgeblich.
Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.
a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.
b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teilhabersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen erteilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.
Das Wahlrecht der außenstehenden Aktionäre zwischen Ausgleich und Abfindung nach einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nicht durch ein allein auf einen Abfindungsanspruch gerichtetes gesetzliches Schuldverhältnis ersetzt, wenn während des anhängigen Spruchstellenverfahrens über die Angemessenheit der Entschädigungsleistungen das beherrschte Unternehmen mit dem herrschenden verschmolzen wird.
2.
Die Befristung des Abfindungsangebots in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlängert sich nicht für den Fall, dass es in der Folgezeit zu einer Verschmelzung kommt, bis nach Beendigung eines Spruchstellenverfahrens über den Verschmelzungsvertrag.
3.
Die nach einem Verschmelzungsvertrag den Aktionären der übertragenden Gesellschaft geschuldete bare Zuzahlung ist der Höhe nach nicht abhängig von der Abfindung, die außenstehende Aktionäre nach einem Jahre zuvor geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlangen konnten, selbst wenn ein über den ersten Unternehmensvertrag geführtes Spruchstellenverfahren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung noch nicht abgeschlossen war.
Übt bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein Aktionär der beherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG aus, so sind die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.
1. Scheidet nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein außenstehender Aktionär erst aus der beherrschten AG aus, nachdem er bereits Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG erhalten hat, so findet eine Verrechnung der geleisteten Ausgleichszahlungen nur mit dem Verzinsungsanspruch aus § 305 Abs. 3 S. 3 AktG statt.
Eine Verrechnung mit der Barabfindung scheidet auch dann aus, wenn die geleisteten Ausgleichszahlungen höher sind als der Zinsanspruch.
2. Bei Auszahlung der Barabfindung nicht verrechnete Ausgleichszahlungen können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, wenn - z.B. aufgrund einer höheren Festsetzung der Verzinsung im Spruchstellenverfahren - ein weiterer Verzinsungsanspruch entsteht.
Hat die Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaften am 10.6.1992 der Festlegung eines angemessenen Ausgleichs für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt, so findet die Änderung der körperschaftssteuerlichen Ausschüttungsbelastung durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993 keine Berücksichtigung. (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Zweibrücken AG 1995, 421).
Zum angemessenen Ausgleich für außenstehende Aktionäre bei einem isolierten Beherrschungsvertrag nach § 304 AktG und zur angemessenen Barabfindung nach § 305 AktG.
a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ 135, 374 - Guano).
b) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufinden. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unternehmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Börsenwert.
Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßgebend.
c) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation (Abfindung) und des angemessenen Umtauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu legen, der - unter Ausschluß außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen - aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird.
d) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden.
BGH, Beschluß vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 -
OLG Düsseldorf
LG Köln