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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAktG§ 294 Abs. 2 AktG 

Entscheidungen zu "§ 294 Abs. 2 AktG"

Übersicht

BFH – Beschluss, I R 66/07 vom 22.10.2008

Die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.

BGH – Urteil, II ZR 6/03 vom 29.11.2004

a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Vertrag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich.

c) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts im Sinne des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.

OLG-BRAUNSCHWEIG – Urteil, 3 U 140/02 vom 03.09.2003

1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung. Dies gilt auch für als Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) einzuordnende Unternehmensbeteiligungen.

2. Dem Vertragspartner eines gem. §§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages steht innerhalb einer nach § 242 BGB zu bestimmenden Zeitdauer grundsätzlich kein Recht zu, sich während der Schwebezeit zwischen Vertragsabschluss und der Eintragung des Vertrages im Handelsregister einseitig vom Vertrag zu lösen, insbesondere nicht entsprechend § 178 BGB durch Widerruf.

3. Jedenfalls bei der Genehmigung einer Vielzahl gleichartiger Verträge ist ein Genehmigungsbeschluss gemäß § 293 Abs. 1 AktG wirksam und erfasst die zur Genehmigung vorgelegten Verträge vollständig, wenn in einer geeigneten Form sämtliche Informationen bekannt gemacht worden sind, die für eine Entscheidung der Hauptversammlung ernsthaft von Bedeutung sein können.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 101/07 vom 09.06.2008


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