a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf.
c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.
1. Der Drittschuldner, der sich darauf beruft, die gepfändete Forderung sei kontokorrentgebunden und daher nicht pfändbar, macht einen rechtlichen Ausnahmetatbestand geltend und trägt deshalb die Beweislast für die Kontokorrentabrede.
2. Allein aus der Praxis der Vertragsparteien, sämtliche gegenseitigen fälligen Ansprüche zu verrechnen, ergibt sich keine Kontokorrentabrede; erforderlich ist vielmehr ihr rechtlich bindender Wille, daß ihre Ansprüche von vornherein als nicht selbständig durchsetzbare Rechnungsposten entstehen und in die laufende Rechnung einfließen sollen.
3. Zu den Voraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
OLG Düsseldorf Urteil 04.12.1998 - 22 U 149/98 -
4 O 430/96 LG Krefeld