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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAktG§ 256 Abs. 1 Satz 4 AktG 

Entscheidungen zu "§ 256 Abs. 1 Satz 4 AktG"

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OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 31/02 vom 14.05.2003

1. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bedürfen Grundlagengeschäfte der Zustimmung der Hauptversammlung, auch wenn die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften wirksam dem Aufsichtsrat übertragen ist.

2. Der Verkauf eines wesentlichen unselbständigen Betriebsteils ist ein Grundlagengeschäft, wenn er die Unternehmensstruktur grundlegend ändert oder danach der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgeschöpft wird.

3.Der Beschluss über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters ist anfechtbar, wenn dieser der Hauptversammlung einen nichtigen Jahresabschluss vorschlägt oder die Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht im Lagebericht fehlt.VergleicheBGHBGHZ83, 122VergleicheBGHNJW2003, 1032FalseFalseFalse1.1

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