1. Wird eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage rechtsmissbräuchlich erhoben, so hat dies - anders als bei der Anfechtungsklage - nicht nur die Unbegründetheit, sondern die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. Das gilt einheitlich auch für den Fall, dass in einem Prozess zum selben Beschluss Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe geltend gemacht werden und sich dies als rechtsmissbräuchlich darstellt.
2.a) Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Klage können sich aus früheren Klagen desselben Klägers gegen andere Gesellschaften ableiten lassen, die mit dem Ziel erhoben waren, Lästigkeitszahlungen der Gesellschaft zu erreichen.
b) Das gilt erst recht für Klagen gegen dieselbe Gesellschaft, vor allem dann, wenn sich die Verfahren zeitlich überlagern und die Umstände, die sich in dem früheren Verfahren ergeben haben, so schwerwiegend und offensichtlich sind, dass sich die Rechtsausübung auch in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren als missbräuchlich darstellt.
3. Haben mehrere Aktionäre gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung oder denselben Jahresabschluss Nichtigkeitsklage erhoben und besteht deshalb wegen der in § 248 Abs. 1 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung eine notwendige Streitgenossenschaft aus prozessrechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), so steht dies dem Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils nicht entgegen, wenn die beklagte Aktiengesellschaft die Klage eines Aktionärs anerkennt.
4. Eine Kapitalgesellschaft gibt grundsätzlich bereits durch die Beschlussfassung im Sinne des § 93 ZPO Anlass zur Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage.
Zur Streitwertfestsetzung für eine Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung einer AG zum Verkauf von Aktien an einer anderen AG (§§ 25 GKG, 247 AG).