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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAktG§ 246 Abs. 1 AktG 

Entscheidungen zu "§ 246 Abs. 1 AktG"

Übersicht

OLG-HAMM – Urteil, I-8 U 184/08 vom 18.05.2009

1. Enthalten weder der von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasste Beschluss, mit dem ein Geschäftsanteil eingezogen werden soll, noch die schriftliche Einladung zu dieser Versammlung Angaben über den Grund der Einziehung, wahrt der betroffene Gesellschafter, der nicht an der Versammlung teilgenommen hat, die Anfechtungsfrist, wenn er im Anfechtungsprozess erst nach Darlegung der Einziehungsgründe durch die Gesellschaft dazu inhaltlich vorträgt.

2. Sieht die Satzung der GmbH das Recht zur Einziehung eines Geschäftsanteils auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters u. a. im Fall der Pfändung des Geschäftsanteils vor, ist der Mehrheitsgesellschafter nicht gehindert, einen Einziehungsbeschluss herbeizuführen, auch wenn er selbst wegen titulierter Forderungen gegen den Mitgesellschafter die Pfändung bewirkt hat.

Die gesellschafterliche Treuepflicht steht einer solchen Beschlussfassung aber entgegen, wenn die Vollstreckungsmaßnahme aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Erfolg verspricht und maßgebliches Motiv die Absicht ist, den Mitgesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen.

BGH – Urteil, II ZR 185/07 vom 27.10.2008

a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.

b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.

c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.

d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.

e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.

f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.

g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.

h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungsgründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240) .

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 14 U 52/04 vom 09.12.2005

§ 246 Abs. 1 AktG; zur Unzulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 U 2759/05 vom 13.09.2005

Die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses für den Aufsichtsrat, die darauf beruht, dass ein den gesetzlichen Anforderungen des § 171 Abs. 2 S.1, 2 AktG über die Prüfung des Jahresabschlusses nicht genügender Bericht vorgelegt wurde, erstreckt sich nicht auf den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

BGH – Urteil, II ZR 151/03 vom 18.04.2005

a) Wurde dem Gesellschafter einer - personalistisch strukturierten - GmbH bei einer Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null (§ 58 a Abs. 4 GmbHG) ein gesetzeskonformes, seiner bisherigen Beteiligung entsprechendes Bezugsrecht eingeräumt, so gebietet die Treupflicht der Gesellschaftermehrheit - anders als bei der Aktiengesellschaft - nicht ohne weiteres, diesem durch Änderung der Beteiligungsverhältnisse statt dessen die Übernahme einer von ihm gewünschten Kleinstbeteiligung (hier: 0,2 % des erhöhten Stammkapitals) einzuräumen (Abgrenzung zu BGHZ 142, 167 - Hilgers).

b) Die Verletzung der Treupflicht im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bezugsrechts des Minderheitsgesellschafters einer GmbH führt auch bei der Kapitalerhöhung im Anschluß an eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf Null regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses (im Anschl. an Senat, BGHZ 132, 84, 93 f.).

c) Der Gesellschafter einer GmbH muß die Beschlußanfechtungsklage mit aller ihm im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit zumutbaren Beschleunigung erheben, wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - als Maßstab zu gelten hat.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 44/04 vom 22.06.2004

Ob ein verfahrensfehlerhaft vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG im Register eingetragener Hauptversammlungsbeschluss einer AG (hier: Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär - "squeeze-out") bei fristgerecht erfolgter Anfechtung zu löschen ist, richtet sich nicht nach § 142 FGG, sondern allein nach § 144 FGG.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 13 U 99/98 vom 30.01.2002

Zur Frage der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen unter Abwägung des Interesses der Mehrheitsgesellschafter an einer Thesaurierung der erwirtschafteten Gewinne und des Gewinnausschüttungsinteresses eines Gesellschafters.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 6019/99 vom 14.02.2001

Leitsatz:

1. Die Ermächtigung des Vorstandes einer AG, einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung zu stellen, ist nach den Kriterien der Holzmüller - Entscheidung (BGHZ 83,122) eine Grundlagenentscheidung, die eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordert.

2. Eines Vorstandsberichtes analog § 186 Abs. 4 S. 2 AktienG, § 8 UmwG bedarf es nicht, wenn die Bekanntmachung des Beschlussvorschlages zu der angestrebten Strukturmaßnahme eindeutig und selbsterklärend ist.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 3916/00 vom 15.11.2000

Leitsatz:

1. Die Aktiengesellschaft wird auch bei einer Anfechtungsklage, die sich gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Entlastung der Verwaltung richtet, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten (Doppelvertretung).

2. Die Entlastung der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, die im Wege der Fusion entstanden ist, hat keine Wirkung für die verschmolzene Alt-Aktiengesellschaft. Vorwürfe gegen Organmitglieder aus einer Zeit, in der diese lediglich Organen der Altgesellschaft angehört haben, können eine gegen die fusionierte Gesellschaft gerichtete Anfechtungsklage von daher nicht begründen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5995/99 vom 08.11.2000

Leitsatz:

1. Werden im Wege einer kassatorischen Klage Befangenheitsgründe gegen die Wahl eines Abschlußprüfers geltend gemacht" so entfaltet das Verfahren nach § 318 Abs.3 HGB keine Sperrwirkung.

2. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht als befangen anzusehen, wenn sie einen Jahresabschluß prüft, in dem mögliche Schadensersatzansprüche gegen sie selbst zu berücksichtigen sind, sofern sie sich der Notwendigkeit einer Bewertung der Ansprüche dadurch entzieht, daß sie sich mit dem Auftraggeber über die streitige Forderung vergleicht.

3. Hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das einer Fusion zugrundeliegende Verschmelzungsgutachten erstellt, so ist sie nicht alleine deshalb als Abschlußprüferin für das fusionierte Unternehmen ausgeschlossen. Die Prüferbefähigung bleibt gewahrt, wenn sich die Prüfungsgesellschaft in ihrem Gutachten darauf beschränkt hat, Handlungsmöglichkeiten und Konsequenzen aufzuzeigen, ohne dabei unternehmerische Entscheidungen an sich zu ziehen.

BGH – Urteil, II ZR 40/97 vom 15.06.1998

AktG § 246 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 47

a) Zum Beginn der in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmten Frist für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.

b) Die Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie die Wahrung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzulegen und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.

BGH, Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 40/97 -
OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Waldshut-Tiengen

OLG-HAMM – Urteil, 8 U 184/08 vom 18.05.2009

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 W 7/09 vom 06.04.2009

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 W 8/09 vom 06.04.2009

OLG-HAMM – Urteil, 8 U 59/01 vom 04.03.2009

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-6 U 139/07 vom 18.12.2008

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-6 W 24/08 vom 15.12.2008

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 U 6/08 vom 17.11.2008

OLG-HAMM – Urteil, 8 U 4/08 vom 20.10.2008

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 U 33/08 vom 30.07.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 116/07 vom 05.06.2008

OLG-FRANKFURT – Urteil, 25 U 45/07 vom 16.05.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 6 U 118/07 vom 22.04.2008

OLG-HAMM – Urteil, 8 U 94/07 vom 30.01.2008

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 192/06 vom 21.11.2007

OLG-KOELN – Beschluss, 18 W 18/07 vom 20.09.2007

BGH – Beschluss, II ZB 13/06 vom 23.04.2007

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 39/06 vom 20.12.2006

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-6 U 241/05 vom 14.12.2006

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 23 U 55/03 vom 16.11.2006


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