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Entscheidungen zu "§ 113 Abs. 1 AktG"

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OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 U 1906/01 vom 27.02.2002

1. Der Vorstand hat den Aktionären auf deren Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über die Kosten der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstand, Arbeitnehmer und Aufsichtsrat zu geben.

2. Ermächtigt die Hauptversammlung gleichzeitig Vorstand und Aufsichtsrat, sich gegenseitig Bezugsrechte zu gleichwertigen Bedingungen einzuräumen, so ist das nicht nur mit der Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Festsetzung der Vergütung für den Aufsichtsrat, sondern auch mit der vom Aufsichtsrat auszuübenden Kontrolle des Vorstandes unvereinbar.

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