Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.
Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht.
Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.
Der Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht
Daran fehlt es, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben des PKW das Fahrzeug in Brand gerät, weil sich das Risiko realisiert, dass dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.
1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen.
3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute.
4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Eine Ersatzpflicht aus der Teilkaskoversicherung besteht nur für einen Schaden infolge eines unmittelbaren Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und Haarwild.
2.
Ersatz seiner Aufwendungen (Rettungskostenersatz) steht dem Versicherungsnehmer nach §§ 62, 63 Abs. 1 VVG nur zur Abwendung solcher Schäden zu, die versichert sind, so dass aus der Teilkaskoversicherung für Schäden infolge eines Ausweichmanövers zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug kein Ersatz zu leisten ist, selbst wenn das andere Fahrzeug durch ein die Fahrbahn kreuzendes Haarwild zu einem plötzlichen Spurwechsel veranlasst worden war.
3.
Anspruch auf Rettungskostenersatz nach §§ 62, 63 VVG hat der Versicherungsnehmer auch nicht aufgrund der Überlegung, er habe durch sein Ausweichmanöver den Eintritt eines Versicherungsfalles in seiner KFZ-Haftpflichtversicherung vermieden; denn er wollte mit der Ausweichbewegung nicht seine Haftpflichtversicherung schonen, sondern sich und sein Fahrzeug vor Schaden bewahren.
Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - III ZR 120/00 -
OLG Köln
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