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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAGG§ 3 Abs. 2 AGG 

Entscheidungen zu "§ 3 Abs. 2 AGG"

Übersicht

LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 1225/08 vom 08.05.2009

Es stellt keine geschlechtsbezogene Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG dar, wenn ein Arbeitgeber die Bereitschaft, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, bei einer Leistungsbewertung berücksichtigt, die ihrerseits Rückwirkungen auf die Vergütung hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Frau mit familiären Verpflichtungen davon betroffen ist.

LAG-HAMM – Urteil, 16 Sa 544/08 vom 17.07.2008

Ändert der Unternehmer das Anforderungsprofil einer Tätigkeit in der Weise, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt wird, und ist ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer ausländischer Herkunft nicht in der Lage, die deutsche Sprache so zu erlernen, dass er Arbeitsanweisungen lesen kann, so liegt eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers vor, wenn die Arbeit so organisiert werden kann, dass die schriftliche Sprachbeherrschung nicht erforderlich ist. Die unternehmerische Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unwirksam. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung erweist sich als sozialwidrig. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 251/07 vom 06.03.2008

Der Betriebsrat hat bei groben Verstößen gegen die §§ 11, 7, 1 AGG gemäß §§ 17 II AGG, 23 III BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein grober Verstoß kann sich wegen mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber/innen auf Stellenausschreibungen ergeben, in denen Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr gesucht werden, wenn Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr im Betrieb gegenüber Beschäftigten im zweiten Berufsjahr im Durchschnitt über sechs Jahre und im dritten Berufsjahr über 13 Jahre jünger sind und der Arbeitgeber diese Ausschreibungspraxis wegen des geringeren Tarifgehaltes von Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr vornimmt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 27.06 vom 25.07.2007

Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.

BAG – Urteil, 3 AZR 277/07 vom 18.11.2008

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 5.07 vom 05.02.2008

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 Sa 14/07 vom 18.06.2007


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