Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge enthaltene Klausel:
"Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämie wird mit 2,5 Promille von der Schlußsumme in Abzug gebracht. ..." unterliegt gemäß § 8 AGB-Gesetz nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGB-Gesetz.
AGBG § 8, § 9 Bf, Cb Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
"Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlußsumme in Abzug gebracht."
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 73/00 -
OLG München
LG Passau