Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß es sich bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt.
Der Arbeitnehmer kann sich als aus der Satzung unmittelbarer Berechtigter auf eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG berufen.
BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98 - OLG Karlsruhe -
LG Karlsruhe