Eine Wiederholungsgefahr für das Verwenden unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier Allgemeiner Versicherungsbedingungen) kann unter Umständen auch dann entfallen, wenn der Verwender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hierfür steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO zur Verfügung.
Nach § 8 Abs.2 Nr. 1UKlaG (bislang § 16 AGBG) ist zwar die Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen im Verfahren nach § 1 UKlaG vorgesehen. Dies gilt allerdings nur dort, wo die Wirksamkeit einer Klausel zur Entscheidung steht, nicht aber wenn es allein um die tatsächliche Frage einer Wiederholungsgefahr geht.