Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Heizobliegenheit liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Rohrbruch durch Frost entsteht. Ausschlaggebend ist vielmehr, aufgrund welchen konkreten Umstands es zum Absinken der Raumtemperatur und damit zum Frost kam. Andernfalls stünde stets mit dem Schadensfal als solchem bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, die damit den schlichten Inhalt hätte, den Eintritt des Versicherungsfalls allgemein zu verhindern.