Der im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds enthaltene Hinweis " Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt." vermittelt einen unzutreffenden Eindruck über die Haftungsrisiken des beitretenden Gesellsachafters.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 16 Abs.1 KostO liegt vor, wenn in einem Bauwerkvertrag eine Abwicklung über Notaranderkonto vorgesehen ist, obwohl die zu Grunde liegende Regelung der Zahlungsmodalitäten unwirksam ist, weil sie gegen das AGBG verstößt.
1. Im Rahmen eines großen Kölner Bauherrenmodells ist der Treuhänder/Baubetreuer verpflichtet, im Rahmen der Abnahme vorhandene Mängel zu rügen und hiervon den Bauherren zu unterrichten, um diesem zu ermöglichen, eventuelle Gewährleistungsrechte gegen die am Bau beteiligten Werkunternehmer vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.
2. Der Treuhänder/Baubetreuer ist auch nach Abschluss des Bauvorhabens verpflichtet, den Bauherren über die Mängel und die drohende Verjährung zu informieren. Dies gilt auch und gerade dann, wenn Rechte aufgrund der Mängel bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden.
3. Verstößt der Treuhänder/Baubetreuer gegen diese Pflicht, so haftet er aus positiver Vertragsverletzung. Dieser Anspruch verjährt in 30 Jahren.
4. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist als drei Jahre vereinbart, so ist diese Klausel gemäß § 9 AGBG nichtig. Es gilt dann die gesetzliche - hier 30 jährige - Verjährungsfrist.
5. Der Verwalter einer im Rahmen des Bauherrenmodells zu schaffenden Eigentumswohnanlage haftet nicht wegen der unterlassenen Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln des Sondereigentums.
1. Wird in einem Formularvertrag, der ein Franchise-Verhältnis in Subordination begründet, der Franchisenehmer einseitig mit dem Amortisations-, Liquiditäts- und Delcredere-Risiko belastet und ein in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB bestehender Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers im Sinne des § 9 AGBG a.F. dar.
2. Ist ein rechtlicher Aspekt schriftsätzlich eingehend thematisiert worden und erklärt der Prozeßbevollmächtigte der Gegenpartei auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts, Schriftsätze von 35 oder 40 Seiten pflege er im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu lesen, so besteht in aller Regel kein Raum für die Einräumung einer beantragten Schriftsatzfrist.
Zur Rechtswirksamkeit einer Pauschalvergütungsklausel für den Fall der Auftragsstornierung (10 % Bearbeitungsgebühr, 6 % entgangener Gewinn) und den Anforderungen an den Sachvortrag des Klägers zur Begründung einer derartigen Vergütung (Bau eines Tanklagers).
Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Strom, die bestimmt, dass der Vertrag jeweils 1 Jahr weiter läuft, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verstößt gegen § 9 AGBG (a.F.)
Bei der Rückabwicklung verbundener Geschäfte gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG kann der Käufer vom Verkäufer nur die Netto-Raten herausverlangen. Den Zins- und Kostenanteil trägt der Käufer selbst.
Die Klausel in privaten Krankenversicherungsverträgen "Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder" verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr. 2 AGBG.
OLG München Urteil 25.11.1999 - 29 U 4750/99 -
21 O 513/99 LG München I
Zur Frage der Wirksamkeit einer formularvertraglichen Regelung, durch die die Rechte des Pächters auf Minderung, Zurückbehaltung und Aufrechnung für den Fall ausgeschlossen werden, dass sich der Verpächter mit ihrer Geltendmachung nicht einverstanden erklärt.