"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten."
1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.
Die sogenannte Vertreterklausel in einer ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung (Chefarztbehandlung) ist jedenfalls dann gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam, wenn sie auch Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes einschließt.
2.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist auch eine Klausel, wonach eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich auf "alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses" erstreckt.
Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten 'mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm' in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach, 'bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird', wenn die Festlegung der Größe der Individualräume 'der Vermieter nach billigem Ermessen trifft'.
OLG Düsseldorf Urteil vom 17. Februar 2000
Aktenzeichen: 10 U 100/98 rechtskräftig