1. Die einseitig gesetzte Annahmefrist unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 10 Nr. 1 AGBG.
2. Die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung bestimmte Bindungsfrist von 10 Wochen verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG.
3. Für die Frage der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf die Üblichkeit und Angemessenheit der Frist abzustellen.
Zur Auslegung der Vereinbarung in einer notariellen Urkunde, ein Grundstück werde "zum Zwecke der Bebauung" veräußert, nach Änderung einer Planfeststellung
Die beim Möbelkauf gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Klausel:
"Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt,"
hält in ihren Sätzen 1 und 3 einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand.
BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00 -
OLG Hamm
LG Dortmund