Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit eines Anspruchs und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines weiteren Monats verlangt, ist zulässig.
Aktenzeichen: 10 AZR 168/00
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 13. Dezember 2000
- 10 AZR 168/00 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 Ca 649/98 -
Urteil vom 26. Februar 1999
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 1045/99 -
Urteil vom 10. Dezember 1999
Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGB-Gesetz).
Aktenzeichen: 8 AZR 286/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat
Urteil vom 27. April 2000
- 8 AZR 286/99 -
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 8. Juli 1998
- 9 Ca 1459/96 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 10. Februar 1999
- 3 Sa 1394/98 -
Folgende Klausel eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages ist - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - für den Mieter im Sinn des § 3 AGB Gesetz überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil.
"Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat".
Wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre sie gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, da sie dem Mieter konkludent den Nachweis abschneidet, daß dem Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses Kosten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.