Ist in einem Bauvertrag vereinbart, dass der Werkunternehmer die von ihm geschuldeten Leistung innerhalb von 35 Tagen zu erbringen hat, ist er aber bei seiner Arbeit von anderen Gewerken ebenso abhängig wie diese Gewerke von seiner Leistung, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Leistungen innerhalb von 35 Tagen in einem Stück zu erbringen hatte, um den Anfall einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außerdem ein Fertigstellungstermin vereinbart worden ist, den der Werkunternehmer eingehalten hat.
Die Vereinbarung eines gemeinsamen Sperrkontos keine Voraussetzung für die Einzahlung eines Einbehaltes. In der Aufforderung des Auftragnehmers zur Einzahlung ohne Angabe eines Sperrkontos ist ein konkludenter Verzicht auf die Wahl eines bestimmten Bankinstitutes zu sehen. Indem der Auftragnehmer ohne Angabe des Bankinstitutes eine Nachfrist setzt, gibt er zu erkennen, dass er mit jedem Geldinstitut einverstanden ist und die Wahl insoweit dem Auftraggeber überlässt.
1. Ist der Dienstverpflichtete mit Aufgaben betraut, deren Erledigung ihm einen intensiven Einblick in vertrauliche Betriebsinterna des Auftraggebers verschafft, so spricht dies für die Annahme höherwertiger Dienste im Sinne von § 627 BGB.
2. Ein Ausschluß des Kündigungsrechtes nach § 627 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn dem Auftraggeber keine Möglichkeit eingeräumt ist, sich im Falle des bloßen Vertrauensverlustes vorzeitig von seinem Vertragspartner zu lösen.