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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 8.07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 64/433/EWG, Richtlinie 85/73/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, Entscheidung 98/272/EG, Entscheidung 2000/773/EG, Entscheidung 2001/499/EG, Verordnung (EG) Nr. 2777/2000, Verordnung (EG) Nr. 690/2001, Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Verordnung (
Schlagworte:Gebühren, BSE-Untersuchung von Schlachtrindern, fleischhygienerechtliche Ermächtigungsgrundlage, Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, Zitiergebot, offensichtlicher Fehler, Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßigkeit, Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, BSE-Überwachungsprogramm, generelle Untersuchung bestimmter Altersklassen, Sperrwirkung der Gemeinschaftsgebühren für Fleischuntersuchung, Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, Stützungsmaßnahmen auf dem Rindfleischmarkt, Finanzierung durch den Gemeinschaftshaushalt, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, Kofinanzierung, Verrechnung des EU-Zuschusses, Entgelt, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, unechter Zuschuss, private Untersuchungslabore, Beleihung, Vorsteuerabzug
Leitsatz:Die Gebühren für die BSE-Untersuchung von Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, können auf die Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen gestützt werden.

Der nationale Verordnungsgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraumes im Jahr 2001 davon ausgehen, dass die generelle Untersuchung aller über 30 Monate alten Rinder auf BSE ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Verbraucher vor den Gefahren durch den Verzehr von infiziertem Fleisch war.

Gebühren für die Untersuchung von Rindern auf BSE können neben den Gemeinschaftsgebühren für die allgemeine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden.

Die BSE-Untersuchungen sind nach den Regeln der Gemeinschaft über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik keine Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die ausschließlich durch den Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren wären, sondern Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich, an denen sich die Gemeinschaft lediglich beteiligt.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Mitgliedstaaten für die BSE-Untersuchungen mindert nicht die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der als Gegenleistung für die Untersuchung von der Behörde zu zahlenden Laborkosten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 8.07




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