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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAFG§ 137 AFG 

Entscheidungen zu "§ 137 AFG"

Übersicht

BSG – Urteil, B 11 AL 57/99 R vom 15.12.1999

Auch für eine im Anschluß an das Arbeitslosengeld bezogene Altersrente des Ehegatten des Arbeitslosenhilfebeziehers gilt, dass der Freibetrag für das bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten durch Vervielfältigung der jeweiligen Nettolohnersatzquote der Arbeitslosenhilfe mit der Nettorente ermittelt wird.

BAG – Urteil, 6 AZR 56/98 vom 05.08.1999

Leitsätze:

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b iVm. Nr. 3 und Nr. 4 TV SozSich zahlt der Arbeitgeber an den entlassenen Arbeitnehmer, der Arbeitslosenhilfe bezieht, eine Überbrückungsbeihilfe in Höhe eines tariflich bestimmten Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags zwischen einer tariflich festgelegten Bemessungsgrundlage und der Arbeitslosenhilfe. Wird die Arbeitslosenhilfe wegen Ehegatteneinkommens gekürzt, wird die Überbrückungsbeihilfe nach der ungekürzten Arbeitslosenhilfe berechnet. Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. 1 Halbsatz 2 TV SozSich.

Hinweise des Senats:
Vgl. auch BAG 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 - nv. (mit zT abweichender Begründung).

Aktenzeichen: 6 AZR 56/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 5. August 1999
- 6 AZR 56/98 -

I. Arbeitsgericht
Kaisersl.Kammer Pirmasens
- 4 Ca 499/96 -
Urteil vom 15. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 7 Sa 260/97 -
Urteil vom 7. August 1997

BSG – Urteil, B 11 AL 10/02 R vom 21.11.2002

BSG – Urteil, B 11 AL 31/99 R vom 06.04.2000


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