Ein Arbeitnehmer, der einen bereits vom Arbeitgeber gekündigtes Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt löst, kann den Eintritt einer Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht dadurch vermeiden, daß er Arbeitslosengeld erst für die Zeit beansprucht, in der er ohnedies aufgrund der Kündigung arbeitslos gewesen wäre.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erlischt bei Arbeitsvereitelung von Gesetzes wegen, ohne daß ein entsprechender Bescheides erlassen werden muß.
Das Arbeitsamt muß von amts wegen einem Arbeitslosen raten, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, wenn er dadurch für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld beanspruchen kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Als "arbeitsloser Arbeitnehmer..., der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht", im Sinne des Artikels 74 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der Anspruch eines arbeitslosen Arbeitnehmers auf Familienleistungen vom Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängt, ist auch ein bei der zuständigen nationalen Behörde gemeldeter Arbeitsloser anzusehen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Berücksichtigung einer ihm vom Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlten Abfindung oder wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht, wenn er während dieses Zeitraums nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegen Krankheit und Unfall versichert ist.
Denn im Fall des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kann die erhaltene Abfindung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden, da sie sich unmittelbar auf das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Risiko der Arbeitslosigkeit bezieht, und hinsichtlich der Sperrzeit ist festzustellen, daß Artikel 74 den Begriff "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" verwendet, ohne zwischen Geldleistungen und anderen Leistungen zu unterscheiden und ohne vorauszusetzen, daß der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Zeit der Arbeitslosigkeit vorgesehenen Leistungen bezieht.