Wer bereits einen Hochschulabschluss erworben hat, hat keinen Anspruch auf Förderung einer ersten Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
1. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AFBG, der die Förderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel begrenzt, knüpft an die abstrakte Förderungsfähigkeit der Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG an und stellt nicht darauf ab, ob alle Förderungsvoraussetzungen vorliegen.
2. Das gerichtliche Verfahren ist nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei, weil die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung keine Ausbildungsförderung im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO darstellt.Aus dem Entscheidungstext