Haben die Vertragsparteien einen ortsfesten Verkaufsanhänger mit einem Verkaufsstand für Fisch als "Gebäude" eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart, so sind die Regelungen für versicherte Gebäude und nicht die Beschränkungen anzuwenden, die § 2 Nr. 3 AFB 87 für die Versicherung beweglicher Sachen vorsieht.
2.
Der Anspruch auf Versicherungsentschädigung in Form der notwendigen Reparaturkosten nach § 11 Nr. 1 b) AFB besteht bis zur Höhe des Versicherungswerts, d. h. bei Gebäuden nach § 5 Nr. 1 a) AFB 87 bis zur Höhe des Neuwerts, und ist deshalb nicht auf den Zeitwert beschränkt.
3.
Die Entschädigung auf Reparaturkostenbasis wird durch § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht an die Sicherung der Wiederherstellung als Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsteil gebunden, der den Zeitwert übersteigt ("Neuwertspitze")