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Entscheidungen zu "§ 41 ÄAppO n. F."

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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 C 20/04 vom 28.05.2004

Der Prüfungsrahmen des Beschwerdegerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auch im nc-Streit gegen die Hochschule eingeschränkt.

Bei der Neueinführung und Erprobung eines dem nc unterliegenden Modellstudiengangs einer Hochschule kann die Kapazitätsbestimmung abweichend vom Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung erfolgen.

Die gerichtliche Kapazitätsüberprüfung hat zu berücksichtigen, dass die normative Festsetzung der Zulassungszahl nur aus ex ante-Sicht möglich ist; das erlaubt keine "spitze" Überprüfung des Nachfragewerts an Hand der späteren Hochschulwirklichkeit und eine Beanstandung allein aus ex post-Sicht.

Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung kapazitätsrelevanter Umstände durch die Hochschule.

Drittmittelbedienstete sind im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen.

Doppel-/Zweitstudenten sind in die Kapazitätsberechnung nicht einzustellen.

An der Gruppengröße 180 für Vorlesungen ist festzuhalten.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 41 ÄAppO n. F.

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