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Entscheidungen zu "§ 23 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (1987)"

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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 14 B 651/05 vom 20.04.2005

Für die Bewertung des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung finden wegen des durch das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) festgelegten Auswertungsverfahrens nur die Antworten Berücksichtigung, die während der Bearbeitungszeit vom Prüfling im Antwortbogen markiert worden sind. Lösungen, die der Prüfling in das Aufgabenheft eingetragen, aber nicht mehr in den Antwortbogen übertragen hat, können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn er das Aufgabenheft zusammen mit dem Antwortbogen rechtzeitig bei der Prüfungsaufsicht abgegeben hat.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 23 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO (1987)

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