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JuraForum.deUrteileVorschriftenAAbwAG§ 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 

Entscheidungen zu "§ 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 541/03 vom 22.12.2005

Eine Abgabesatzermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG erfordert, dass nicht nur nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG im Veranlagungszeitraum (nach § 11 Abs. 1 AbwAG dem Kalenderjahr) die Anforderungen nach § 7 a WHG tatsächlich eingehalten werden, sondern es muss auch nach Nr. 1 der Norm für das gesamte Jahr ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG vorliegen, der bzw. die den Anforderungen nach § 7 a WHG entspricht.

Auch eine Ordnungsverfügung in Form einer Duldung, die für einen bestimmten Zeitraum (allein) sämtliche Voraussetzungen für eine Abwassereinleitung festlegt bzw. regelt, kann ein die Einleitung zulassender Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG sein.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 2917/02 vom 09.11.2005

Eine Abgabesatzermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG kann nicht schon dann versagt werden, wenn ein bestimmtes Maß der Verdünnung des Abwassers durch Fremdwasser (hier ein 200 % übersteigender Fremdwasserzuschlag), festzustellen ist. Vielmehr ist ein Kausalitätsnachweis erforderlich, dass die Einhaltung der Anforderungswerte durch (regelwidrige) Verdünnung erreicht worden ist.

Eine generalisierende Aussage, wonach ab einem bestimmten Fremdwasserzuschlag im Abwasser von einem Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. zum Stand der Technik ausgegangen werden muss, ist der einschlägigen Fachliteratur nicht zu entnehmen.

Für die Beantwortung der Frage, wann Anforderungswerte durch eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand widersprechende Verdünnung erreicht worden sind, erscheint die Öffnung für eine Einzelfallbetrachtung geboten. Dabei sind die unterschiedlichen Ursachen des Eindringens von Fremdwasser in eine Kanalisation sowie die technischen und wirtschaftlichen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten für die Vermeidung desselben in den Blick zu nehmen.

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