Bei der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG ist auf den höchsten tatsächlich gemessenen Einzelwert auch dann abzustellen, wenn dieser gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG für die Feststellung von Überschreitungen im Veranlagungszeitraum wegen der Einhaltungsfiktion nach Nr. 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV (entspricht nunmehr § 6 Abs. 1 AbwV) außer Betracht bleibt.
1. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt voraus, dass die Investitionen zur Minderung zumindest eines der in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Parameter führen, bei dem die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schwellenwerte überschritten sind und der deswegen in den maßgeblichen Festsetzungsbescheiden abgaberelevant gewesen und in diesem Sinne "bewertet" ist.
2. Ein "zu behandelnder Abwasserstrom" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt keine entsprechenden Regelungen in einem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid voraus. Ausreichend ist, dass die Behandlung des Abwasserstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist.
Das Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG gilt nur bei Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegter Überwachungswerte, nicht auch bei Überschreitungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärter Überwachungswerte.
Die Verrechnungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt eine Minderung der Schadstofffracht voraus; eine Minderung des Überwachungswertes (Konzentrationswertes) eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe reicht nicht aus.