Bei der Bestimmung der Abwasserabgabe ist der im Einleiterbescheid festgelegte Überwachungswert maßgebend, auch wenn bei den Überwachungsmessungen ein Schadstoffparameter den Schwellenwert gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. Teil A Abschn. 1 Nr. 3 Spalte 3 der Anlage nicht überschritten hat.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist die geschätzte Vorbelastung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers einer Abwasserabgabe nicht zuzurechnen, selbst wenn die Vorbelastung den in Anlage zu § 3 AbwAG festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet (wie BayVGH, Urteil vom 30.4.1998 - 22 B 94.1921 -, NVwZ-RR 1999, 530).