Bei einer Abwasserkanalisation im Trennsystem können sowohl die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals als auch die für den Bau des Niederschlagswasserkanals unter den weiteren Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG mit der Abwasserabgabe verrechnet werden.
Der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 AbwAG bezieht sich auf die gesamte Abwasserabgabe jedenfalls für Einleitungen aus der Abwasserbehandlungsanlage, der das Abwasser vorhandener Einleitungen neu zugeführt wird.