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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 3082/08 vom 23.06.2009

Rechtsgebiete:VwKostG, ABMG, LKW-MautV, VwVfG, BGB, GüKG, MautHV
Leitsatz:Die Regelungen über die LKW-Maut sind grundsätzlich wirksam.

Zur Mautpflicht eines zum Blumentransport und -verkauf eingesetzten LKW.

Die Höhe der Maut ergibt sich durch Multiplikation der Kilometer der gebuchten bzw. gefahrenen Gesamtstrecke mit dem jeweiligen Mautsatz. Die derzeit praktizierte Berechnung der Maut nach Streckenabschnitten (Addition der gerundeten Beträge für die einzelnen Abschnitte) kann im Einzelfall zu einem Mehrbetrag führen, für den es keine Rechtsgrundlage gibt. Mehrbeträge können nicht mit sich im Einzelfall ergebenden Minderbeträgen verrechnet werden.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 3082/08




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